AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen
der H.P. Wirth GmbH
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der H.P. Wirth GmbH (nachfolgend „Wirth“ genannt) und dem Auftraggeber, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Wirth hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen gelten auch dann, wenn Wirth eine Leistung für den Auftraggeber in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen, die zwischen Wirth und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die Wirth nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen
II. Vertragsschluss
1. Angebote von Wirth sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn Wirth teilt gegenteiliges mit.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte oder sonst der Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte oder sonst der Leistung dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Auftraggebers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung oder sonst der Leistung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
3. Wirth behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Wirth unverzüglich an Wirth heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
4. Ein Auftrag wird erst verbindlich, wenn er von Wirth durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Auftragsdatum bestätigt wurde oder Wirth den Auftrag ausführt, insbesondere Wirth dem Auftrag durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Wirth nicht verbindlich.
5. Das Schweigen von Wirth auf Angebote, Bestellungen, Aufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt, ist Wirth berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
III. Leistungsumfang, Änderungen der Produkte,
Versicherung, Beistellungen
1. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Wirth maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Wirth. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DINToleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Auftraggeber zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Die Lieferung in Teilen (Verkauf und Lohnfertigung) ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Interessen von Wirth nicht zumutbar.
3. Wirth behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Mindermengen im branchenüblichen Umfang vor. Der branchenübliche Umfang beträgt mindestens 5 % des Leistungsumfangs. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Preis bleibt hiervon unberührt.
4. Wirth schließt für den Transport oder Versand etc. keine Versicherung ab, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sofern der Abschluss einer Versicherung durch Wirth schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Abschluss vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung auf Kosten des Auftraggebers und nur nach vorheriger einvernehmlicher Abstimmung über den Inhalt der Versicherung.
5. Soweit der Auftraggeber Wirth für die Lieferung von Produkten (Verkauf) Material, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände beizustellen hat (vorstehend und nachfolgend „Beistellung(en)“ genannt), wird der Auftraggeber die Beistellung vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die von Wirth angegebene Anlieferadresse liefern. Wirth führt hinsichtlich der Beistellungen keine Wareneingangsprüfung durch.
IV. Ausgangsprodukte bei der Lohnfertigung
1. Der Auftraggeber stellt Wirth die Ausgangsprodukte, die Wirth umformen, veredeln, behandeln, bearbeiten oder verarbeiten soll (nachfolgend „verarbeiten“ oder „Verarbeitung“ genannt, vorstehend und nachfolgend auch „Lohnfertigung“ genannt) rechtzeitig und in ausreichender Menge und in der vereinbarten Beschaffenheit unentgeltlich zur Verfügung.
2. Der Auftraggeber liefert die Ausgangsprodukte auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die von Wirth angegebene Adresse. Die Anlieferung muss bis zu dem Anliefertermin oder innerhalb der Anlieferfrist ordnungsgemäß erfolgen, sofern ein Anliefertermin oder eine Anlieferfrist vereinbart ist.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wirth den Schaden zu erstatten, der Wirth infolge einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere nicht rechtzeitigen Anlieferung der Ausgangsprodukte entsteht. Dies gilt insbesondere für einen etwaigen Maschinenstillstand, soweit Wirth die für die Verarbeitung der Ausgangsprodukte erforderlichen Maschinen für den Auftraggeber freigehalten hat und soweit Wirth die Maschinen während dieser Zeit nicht für anderweitige Aufträge einsetzen kann. Die Schadensersatzpflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber die nicht ordnungsgemäße Anlieferung der Ausgangsprodukte nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche von Wirth bleiben unberührt.
4. Wirth führt hinsichtlich der gelieferten Ausgangsprodukte keine Wareneingangsprüfung durch.
V. Leistungszeit
1. Die Vereinbarung von Leistungszeiten (Lieferfristen und -terminen beim Verkauf; Verarbeitungsfristen und -termine bei der Lohnfertigung) bedarf der Schriftform. Leistungszeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Wirth schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Leistungsfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung oder im Falle der Lohnfertigung nicht vor Eingang der Ausgangsprodukte bei Wirth. Im Falle eines Leistungstermins verschiebt sich der Leistungstermin in angemessener Weise, wenn der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei Wirth eingeht oder der Auftraggeber im Falle der Lohnfertigung die Ausgangsprodukte nicht rechtzeitig bei Wirth ordnungsgemäß anliefert. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
3. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Produkte oder im Falle der Lohnfertigung die verarbeiteten Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Lager von Wirth verlassen oder Wirth die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Wirth, es sei denn Wirth hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Wirth ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wirth informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn Wirth von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.
4. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Wirth nach Eintritt des Leistungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Sofern Wirth mit dem Auftraggeber einen Rahmenvertrag oder Mengenkontrakt über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Auftraggeber die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist Wirth nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber den
nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.
VI. Grenzüberschreitende Lieferungen
1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Auftraggeber gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der
Verkehrsfähigkeit zu genügen.
2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
VII. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder ab Lager und beinhalten keine Transport-, Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Leistungszeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen von Wirth berechnet. Die Eintragung des am Tage des Auftrags geltenden Listenpreises in ein Auftragsformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von Wirth wird der Auftraggeber unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Leistungserbringung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist Wirth ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Wirth über den Preis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von Wirth bleiben unberührt.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 im Falle des Verkaufs vor Lieferung und im Falle der Lohnfertigung vor Beginn der Verarbeitung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag Wirth unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Auftraggeber trägt die infolge der Bezahlung mit Wechseln oder Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Wechsel-, Scheckspesen.
6. Bei mehreren fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber ist Wirth berechtigt, die Tilgungsreihenfolge zu bestimmen. Die von Wirth bestimmte Tilgungsreihenfolge geht einer etwa abweichenden Tilgungsbestimmung des Auftraggebers vor.
VIII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Produkte oder im Falle der Lohnfertigung die verarbeiteten Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Wirth verlassen. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Wirth weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann Wirth den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Auftraggeber hat die Nicht-Annahme der Produkte oder im Falle der Lohnfertigung die Nicht-Annahme der verarbeiteten Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist Wirth berechtigt, die Produkte oder im Falle der Lohnfertigung die verarbeiteten Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung werden auf nicht zu vertreten hat. 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert.
Weitergehende Ansprüche von Wirth bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zum Nachweis berechtigt, dass Wirth keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Auftraggeber hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte oder im Falle der Lohnfertigung der verarbeiteten Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Wirth ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Wirth gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Auftraggeber mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Wirth nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4. Die Produkte oder im Falle der Lohnfertigung die verarbeiteten Produkte sind vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
IX. Mängelansprüche
1. Beim Verkauf von Produkten an den Auftraggeber setzen die Mängelrechte des Auftraggebers voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und Wirth offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen Wirth unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Wirth schriftlich zu beschreiben. Der Auftraggeber muss außerdem bei Verwendung, Verarbeitung, Montage, Anschluss und Installation der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Informationen und Hinweisen, Montageanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
2. Im Falle der Lohnfertigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die verarbeiteten Produkte abzunehmen. Die verarbeiteten Produkte gelten auch als abgenommen, wenn Wirth dem Auftraggeber nach der Verarbeitung der Produkte eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Des Weiteren gelten die verarbeiteten Produkte insbesondere in den Fällen als abgenommen, in denen der Auftraggeber mit den verarbeiteten Produkten die Produktion aufnimmt oder die verarbeiteten Produkte sonst in Benutzung nimmt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Bei Mängeln ist Wirth nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Verkauf und Lohnfertigung) oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts (Verkauf) oder die Neuerbringung der Leistung (Lohnfertigung) berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Wirth verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Wirth und sind an Wirth zurückzugeben. Erfolgt die Nacherfüllung im Falle der Lohnfertigung durch eine Neuerbringung der Leistung, so stellt der Auftraggeber Wirth die hierfür erforderlichen Ausgangsprodukte auf Kosten von Wirth zur Verfügung.
4. Sofern Wirth zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Wirth zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Auftraggeber zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
6. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7. Wirth übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr, es sei denn im Falle des Verkaufs von Produkten von Wirth an den Auftraggeber findet am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (Verkauf) oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt (Verkauf und Lohnfertigung) oder es sich um einen Mangel bei einem Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (Lohnfertigung), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte oder der Verarbeitung beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte (Verkauf) oder mit der Abnahme (Lohnfertigung). Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Wirth für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Wirth ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Wirth zu einem von dem Auftraggeber geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Wirth in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
X. Haftung von Wirth
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Wirth unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Wirth ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Wirth nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Wirth auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung von Wirth ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Wirth.
XI. Produkthaftung
1. Der Auftraggeber wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Auftraggeber Wirth im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Auftraggeber hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
2. Wird Wirth aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Auftraggeber nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Wirth für erforderlich und zweckmäßig hält und Wirth hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Wirth bleiben unberührt.
3. Der Auftraggeber wird Wirth unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
XII. Höhere Gewalt
1. Sofern Wirth durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte oder Verarbeitung der Ausgangsprodukte, gehindert wird, wird Wirth für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Wirth die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von Wirth nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangelmangel (einschließlich einer außergewöhnlichen Verteuerung der Energie oder der Rohstoffe), Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Wirth bereits im Verzug ist. Soweit Wirth von der Leistungspflicht frei wird, gewährt Wirth etwa erbrachte Vorleistungen des Auftraggebers zurück.
2. Wirth ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Wirth an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Auftraggebers wird Wirth nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbringen wird.
XIII. Eigentumsvorbehalt beim Verkauf
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher Forderungen, die Wirth aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum von Wirth. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Wirth nachzuweisen. Der Auftraggeber tritt Wirth schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wirth nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Wirth zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Wirth bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Wirth gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Wirth unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Wirth zu informieren und an den Maßnahmen von Wirth zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Wirth die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Wirth zu erstatten, ist der Auftraggeber Wirth zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Wirth ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Wirth nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftraggeber hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Wirth zu leisten. Der Auftraggeber ist widerruflich ermächtigt, die an Wirth abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Wirth im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an Wirth abzuführen. Wirth kann die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers sowie die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wirth nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Auftraggebers vom Auftraggeber beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Auftraggeber sind die an Wirth abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von Wirth ist der Auftraggeber verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und Wirth die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, ist Wirth unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von Wirth gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat Wirth oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Wirth die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Auftraggeber wird stets für Wirth vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, Wirth nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Wirth das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, Wirth nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass Wirth ihr Volleigentum verliert. Der Auftraggeber verwahrt die neuen Sachen für Wirth. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung. Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. Wirth ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Wirth aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Wirth.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Auftraggeber Wirth hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Auftraggeber alles tun, um Wirth unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Auftraggeber wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
XIV. Geheimhaltung
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung (Verkauf und Lohnfertigung), geheim zu halten und sie durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung (Verkauf und Lohnfertigung) zu entsprechender Geheimhaltung
verpflichtet werden.
XV. Datenschutz
1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EUDatenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wirth möglich.
2. Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Auftraggebers zu Wirth gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Wirth und dem Auftraggeber der Sitz von Wirth. Wirth ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Auftraggebers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftraggebers und von Wirth ist der Sitz von Wirth, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist deutsch.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsund Lohnfertigungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lohnfertigungsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.